Es lege fest, dass der Mieter die Abrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes auf dem Tisch haben müsse. (Quelle: Süddeutsche Online)
Da die meisten Hausverwaltungen ihre Heizkostenabrechnungen erst weit nach Ende des Abrechnungszeitraumes verschickten - eine Kundin Feltls hat jüngst ihre Abrechnung von 1998/99 erhalten - sei dies vielen Verbrauchern überhaupt nicht bewusst. (Quelle: Süddeutsche Online)
Für diese Wohnungen schreibt der § 20 Abs. 3 vor, dass Nachforderungen von Betriebskosten mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes nicht zulässig sind. (Quelle: Berliner Zeitung 2001)