Als strafrechtliche Sanktion sei an einen neuen Hilfstatbestand zur Nötigung und die Schaffung eines speziellen Amtsdelikts des Bruchs verfassungsrechtlicher Grundsätze unter Mißbrauch der Amtsgewalt zu denken. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten, mit der insbesondere gerügt wurde, er sei kein tauglicher Täter eines Amtsdelikts, führte zur Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls unter Auflagen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)