Der Anweisungsbetrag wurde am 20. 6. 1981 ausgezahlt; der Empfänger quittierte den Empfang mit "R Alfred". (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, der Anweisungsbetrag sei der Mitkreditnehmerin ausgezahlt worden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)