Er macht noch auf einen weiteren Aspekt aufmerksam: Bei dieser örtlichen Aufwandsteuer müsse zwar zunächst der Unternehmer zahlen, doch dieser Betrag werde ja ohnehin auf den Preis der Getränke und somit direkt auf die Kunden abgewälzt. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Demgegenüber kann eine Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum schlechthin, also eine Erstwohnungssteuer, nicht mehr als Aufwandsteuer i. S. des Art. 105 IIa GG angesehen werden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Höhe des Steuersatzes ist dabei unerheblich; die erhöhte Besteuerung bestimmter Spielgeräte nach deren Spielinhalt nimmt der Vergnügungssteuer den Charakter als traditionelle örtliche Aufwandsteuer nicht (BVerwG, NVwZ 1989, 1176). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)