(2) Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist, die nach den §§ 709 , 710 des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens. (Quelle: Schoenfelder Gesetze)
Vom Tisch scheint hingegen das Gerücht, Berlin könne für eine symbolische Deutschmark (zuzüglich der Ausbesserungskosten!) (Quelle: TAZ 1994)