Kritisch zu wertende Auswirkungen werden vorerst als Verlust von mehr als 10% der Fläche gesetzlich geschützter Biotoptypen nach § 20c Bundesnaturschutzgesetz sowie auch Verlust von mehr als 10% der Ausgangsfläche wertvoller Grünlandbestände definiert. (Quelle: bmb+f Forschungslandkarte Deutschland 1998)