Ergänzend zum BBankG hat die Deutsche Bundesbank in der »Anweisung der Deutschen Bundesbank über M.« Regelungen über die Unterhaltung, die Berechnung und die Termine der Reservemeldung von M. erlassen. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
Der auch in der Bezeichnung als "Bank" zum Ausdruck kommende, ambivalente Status der Bundesbank hat den Gesetzgeber bewogen, ihr einerseits alle zentralbanktypischen Kompetenzen einzuräumen (§§ 14 ff. BBankG). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wenn dabei Koordination und Kooperation beider Stellen zulässig und erwünscht ist, so mögen sich doch auch Differenzen auftun, bei deren Beilegung das Weisungsverbot des § 12 S. 2 BBankG maßgebliche Bedeutung erlangt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)