In dem Paragraphen ist festgelegt, daß eine "unbescholtene Verlobte", die ihrem Partner die "Beiwohnung gestattet" hat - also mit ihm geschlafen hat -, unter bestimmten Voraussetzungen "eine billige Entschädigung in Geld" verlangen kann. (Quelle: Welt 1996)
Laut Paragraph 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine "unbescholtene Verlobte" eine Entschädigung verlangen, wenn ihr Verlobter von seinem Eheversprechen zurücktritt, nachdem sie ihm "die Beiwohnung gestattet" hat. (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Vielmehr verspricht gerade sie eine objektive Klärung der Vaterschaftsfrage, einschließlich der Beiwohnung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)