9, 11; H. Schneider, DGVZ 1986, 4 (8 f.)) des Räumungsschuldners, die nicht aufgrund eigenen Mietvertrages oder eines sonst vom Vermieter abgeleiteten Besitzrechts Mitbesitz an der Wohnung haben (vgl. im übrigen die w. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 2 Abs. 1 Ziff. 4, 80; BetrVG § 82 1. Zur Entscheidung über die Fragen des Besitzrechts an den Betriebsratsakten sind die Arbeitsgerichte zuständig. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)