Betriebsvertretung aller Arbeitnehmer des Betriebes. Neben dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebes kennt das BetrVG nur noch den Hilfszweck des Nebenbetriebes. Dieser gilt wegen der unterschiedl. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
LAG Düsseldorf BetrVG 1972 §§ 99, 117 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 101; AÜG § 14 Abs. 3 Satz 1; TVG § 3 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag über die Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU Lufttransportunternehmen GmbH & Co. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 99 Abs. 3 und 4 BetrVG gewollte "Vertauschung der Parteirollen" gegenüber dem früheren Rechtszustand wäre damit praktisch wieder aufgehoben. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)