In punkto Betriebshaftung ist die Nuklearindustrie generell gegenüber anderen Industriebranchen bevorzugt, weil ihre Risiken "sozialisiert" werden, wie Wolfgang Irrek vom Wuppertal-Institut sagt. (Quelle: Süddeutsche Online)
Die Betriebshaftung nach § 331 ZGB als reine Kausalhaftung für schädigendes Fehlverhalten der Mitarbeiter dürfte eine persönliche Inanspruchnahme des Verfolgers ausschließen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)