Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. (Quelle: Schoenfelder Gesetze)
2, wo diese unter den Bezugszeichen 75 und 76 dargestellt sind, und die zugehörige Beschreibung ergeben. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)