Das mag mit dem sich dem Ende zuneigenden Zinszyklus ebenso zusammenhängen wie mit den Zinsbindungszeiten des jenen Papieren gegenüberstehenden Darlehensgeschäfts. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Eine andere Verbotsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann von einer Irreführung des Verkehrs über die Person des Partners des Darlehensgeschäfts nach § 3 UWG nicht ausgegangen werden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)