Der Gläubiger könnte stets den Deckungskauf tätigen, den Interessenwegfall behaupten und ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Rechte aus § 326 Abs. 1 BGB geltend machen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dieser Interessenwegfall könnte, worauf bereits hingewiesen wurde, durch den "Deckungskauf" eingetreten sein. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)