Der Depotvertrag sei so verschlüsselt, daß er keine Hinweise auf die Identität des Kontoinhabers gebe. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
2. Nach dem Kauf der Wertpapiere beschränkte sich die Rechtsbeziehung der Parteien auf einen Depotvertrag, der nicht nur Verwahrungspflichten, sondern als Teil der übernommenen Verwaltung auch Überwachungs- und Benachrichtigungspflichten umfaßt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der BGH konnte der verklagten Sparkasse zugutehalten, daß der Kunde ihr durch anwaltliche Drohung mit einer Betrugsanzeige einen wichtigen Grund geliefert habe, der Geschäftsverbindung - neben dem Girovertrag noch ein Depotvertrag - ein Ende zu setzen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)