War W vor Erteilung der Weisung durch K Eigenbesitzer, so kann eine Verwandlung dieses Besitzes in Fremdbesitz und somit eine Besitzmittlung für K nicht allein darin gesehen werden, daß er sich dem Geheiß des K unterworfen hat. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer. (Quelle: Gesetze: BGB; UB Media)