Nach einem Übergang in das streitige Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder Einspruchseinlegung gegen den Vollstreckungsbescheid muß der Prozeßrichter erneut Prozeßkostenhilfe für die Klage bewilligen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Möglich ist darüber hinaus auch eine Einspruchseinlegung „zu Protokoll“, d. h. etwa gegenüber dem Veranlagungsbeamten, wenn man wegen etwaiger Abweichungen schon direkt vorgesprochen hat. (Quelle: Steuer 96, UB Media)