Das Empfangsbekenntnis mit dem Vermerk "Ausfertigung d. Entscheidung v. 13. 9. 1994" ist vom Urlaubsvertreter des Prozeßbevollmächtigten des Kl. unter dem Datum vom 22. 9.1994 unterschrieben und an das BVerwGzurückgesandt worden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das BVerwG (NJW 1972, 1436) hat ausgeführt, daß es zulässig ist, bei einem Empfangsbekenntnis, bei dem das Datum fehlt, nachträglich den richtigen Empfangstag einzutragen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Rspr.). Ferner ist es richtig, daß ein im Empfangsbekenntnis überstempeltes Datum einen äußeren Mangel bildet, der zur Folge hat, daß die Urkunde nicht mehr vollen Beweis für das Zustellungsdatum begründet. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)