Die Sparkasse nahm daraufhin den Bekl. wegen des Endsaldos vom 30. 9. 1981 in Höhe von 6735,76 DM als Bürgen gerichtl. in Anspruch. Sie reduzierte ihre Forderung in einem vor dem OLG Hamm abgeschlossenen Vergleich auf 4800,- DM. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)