Das Entnahmerecht war im vorigen Jahrhundert umstritten gewesen und hatte sogar zu jahrzehntelangen Prozessen geführt. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Das Entnahmerecht bezog sich vielmehr auf den fiskalischen Brunnen, der sich einen Steinwurf weit entfernt auf dem Gelände des im vorigen Jahr stillgelegten Betriebs der Ludwigquelle befindet. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Das gilt aber nur, wenn und soweit die Einschränkungen für das Entnahmerecht des Baugeldempfängers für die Eigenleistungen in § 1 II GSB das erfordern. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)