die Kommission habe dies außer Acht gelassen und scheine zu glauben , daß sie auf diesem Gebiet eine echte Ermessensbefugnis besitze . (Quelle: IDS-Korpus)
Anders als in den sonstigen Fällen des § 152 Abs. 1 AFG ist bei der Rückforderung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG der Bekl. eine Ermessensbefugnis eingeräumt. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)