Da es sich um ein Exportkartell handelte, hatte der BGH keinen Anlaß, auf die Beeinträchtigung der Marktgegensetie einzugehen; sie ergab sich nur auf ausländischen Märkten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Europäische, darunter auch deutsche und japanische Röhrenfabriken hatten ein Exportkartell für außereuropäische Märkte vereinbart, das nach Ansicht des BKartA gem. §§ 6 I, 9 II GWB anmeldepflichtig war. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die von dem neuen Exportkartell der Produzentenländer im Herbst 1993 beschlossene Drosselung der Ausfuhren um 20 Prozent ab Oktober ist nicht von allen Mitgliedern termingerecht umgesetzt worden. (Quelle: FAZ 1994)