Davon abweichend können sich Staaten jedoch auch der sogenannten Fakultativklausel unterwerfen (Artikel 36/2). (Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Wie gering das Gefühl der Zugehörigkeit zur internationalen Gemeinschaft ist, zeigt sich daran, wie wenige Staaten diese sogenannte Fakultativklausel bislang unterzeichnet haben. (Quelle: TAZ 1996)
Nach dieser Vorschrift, einer Fakultativklausel, können Vertragsstaaten die Zuständigkeit des Ausschusses für die Prüfung solcher Beschwerden anerkennen; 34 haben dies bislang getan (60). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)