Dies alles kann letztlich aber auf sich beruhen, da die selbst nach der Behauptung der Bekl. nach wie vor gegebene erhebliche Verbreitung von Fernschreibgeräten ein Umwerturteil über das Vertragsverhalten der Kl. gem. § 138 I BGB ausschließt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)