Der beklagte Anleger dagegen hatte den Standpunkt vertreten, nach der einschlägigen "Fifo-Methode" ("first in, first out") sei davon auszugehen, daß die zuerst angeschafften Wertpapiere auch wieder zuerst veräußert worden seien. (Quelle: Welt 1998)
5. Da das FG die Daten zu den streitigen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen nicht im einzelnen festgestellt und von einer Beurteilung der vom Kl. angewandten Fifo-Methode abgesehen hat, ist der Senat außerstande, selbst zu entscheiden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)