Für die optimale Höhe des Freistellungsauftrags gilt die Faustregel "Voraussichtliches Guthaben am Jahresende mal Zinssatz". (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2001)
Das Bankgeheimnis wird gelockert: Die Banken müssen dem Finanzamt künftig für jedes Konto alle im Rahmen eines Freistellungsauftrags angefallenen Zinsen mitteilen. (Quelle: BILD 1999)
Wurde bisher nur die Höhe des Freistellungsauftrags mitgeteilt, so ist nun die Höhe der tatsächlichen In-Anspruch-Nahme gefragt. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)