Beschränkt auf Personen- oder Sachschäden ist auch die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB, die Haftung des Tieraufsehers aus § 834 BGB, die Gebäudehaftung nach den §§ 826 bis 838 BGB oder die Haftung des Kraftfahrzeughalters aus § 7 I StVG. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)