Dem hält die Gegenansicht entgegen, dass auch sonst das landesinterne Procedere zur Festlegung des Stimmverhaltens im Bundesrat nicht überprüft werde, etwa ob die Stimmabgabe einem Kabinettsbeschluss entspreche. (Quelle: Süddeutsche Online)
Die Gegenansicht hält dem entgegen, dass nicht die einzelnen, von ihren Ländern entsandten Bundesratsmitglieder, sondern die Länder die "eigentlichen" Träger des Stimmrechts seien. (Quelle: Süddeutsche Online)
Die Gegenansicht weist darauf hin, dass das Grundgesetz die Rechtsfolge eines Verstoßes nicht ausdrücklich festlege. (Quelle: Süddeutsche Online)