Nach dieser Rechtsprechung will § 764 BGB wirtschaftlich berechtigte Geschäfte nicht treffen, bei denen die Gegendeckung nur dem Zweck einer Sicherung gegen Verluste aus nicht voraussehbaren Schwankungen der Marktlage dient (RGZ 117, 267 (269)). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)