Rechtsgut ist der sittliche, personale und/oder soziale Geltungswert und der daraus folgende Achtungsanspruch der Einzelperson oder bestimmter Personengemeinschaften gegen ungerechtfertigte Diskriminierung/Bemakelung (Lenckner, in: (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Aber nur dann stünde dem Nebenkl. ein sozialer Geltungswert bzw. -anspruch nicht zu und eine Ehrverletzung wäre entsprechend dem geltenden, normativ zu verstehenden Ehrbegriff ausgeschlossen (vgl. Lackner, Vorb. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der fühlt sich in seinem "Geltungswert erheblich herabgesetzt". (Quelle: TAZ 1993)