Nach der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft dann begründet, wenn entweder die Tat in ihrem Bezirk begangen wurde oder der Täter in ihrem Zuständigkeitsbereich lebt. (Quelle: DIE WELT 2001)
So besagt das Gerichtsverfassungsgesetz zwar, dass Richter und Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit haben müssen und dass die Gerichtssprache Deutsch ist, nicht aber, dass die deutsche Sprache beherrscht werden muss. (Quelle: DIE WELT 2001)
"Normal" wäre es laut Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gewesen, wenn die Akten an die jeweilige Landesjustizverwaltung im Saarland oder Bayern ausgehändigt worden wären. (Quelle: Die Welt 2001)