,合 Sogenannte Gesamthandsgemeinschaften sind z. B. die Erbengemeinschaft, die eheliche Gütergemeinschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Unterschied zur Gemeinschaft, wo die Mitglieder einen selbständigen Anteil am Gemeinschaftsgut haben, über den sie auch selbständig verfügen können, steht die Sache bei der Gesamthandsgemeinschaft den Mitgliedern "zur gesamten Hand" zu. Um als Mitglied der Gesamthand Verfügungen über seinen als "ideell" bezeichneten Anteil treffen zu können, muss die Gesamthand im Grundsatz zuvor aufgelöst, z. B. die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, werden.