Pkw-Insassen werden bei solchen Unfällen selbst dann verletzt, wenn der Aufprall mit relativ geringem Tempo erfolgt: In 70 Prozent der Fälle liegt die Geschwindigkeitsdifferenz bei 15 km/h oder weniger. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Zeigt sich beim Überholen, daß die Geschwindigkeitsdifferenz zu gering bleibt, so ist der Vorgang ungefährdend abzubrechen (vgl. Jagusch-Hentschel, StraßenverkehrsR, 31. Aufl., StVO § 5 Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit der Wucht einer Handgranate prallt beispielsweise ein Trümmerstück von nur einem Zentimeter Durchmesser auf, wenn die Geschwindigkeitsdifferenz acht Kilometer in der Sekunde beträgt. (Quelle: TAZ 1990)