Im Falle der frommen Gisela sei der 'Gewahrsamsinhaber' der Freistaat Bayern, der seit der Säkularisation im Jahr 1803 Eigentümer der Reichsabtei Niedernburg ist. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Nach Nr. 75 II RiStBV erfolgt die Herausgabe grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber, es sei denn, daß dieser der Herausgabe an einen anderen zugestimmt hat oder einer der Fälle der Abs. 3 bis 5 vorliegt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)