Nach Meinung von Ulrich Schönleiter im Referat Gewerberecht reicht der Paragraf 34 c aus, sei er doch bereits eine Einschränkung der im Grundgesetz verbürgten Gewerbefreiheit. (Quelle: Die Zeit 2001)
Das kann, wie möglicherweise in dem vorliegenden Fall, auch das Gewerberecht und die Gewerbeaufsicht, also die Kreisverwaltung sein, die hier eingreifen muss. (Quelle: Die Zeit 2001)
Das sieht das Gewerberecht, also das Gaststättengesetz vor. (Quelle: Die Zeit 2001)