Bezogen auf den Girovertrag hat die Bekl. den ihr vom Kl. in Form des Bankguthabens gegebenen Vorschuß (§ 669 BGB) bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung von Aufträgen durch Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen herauszugeben. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Betragsabhängigkeit der trotz Bareinzahlung weiter berechneten Sollzinsen und die lange Dauer, über die der einzelne Girovertrag in der Regel besteht, können zu nicht unerheblichen Zinsbelastungen auch des einzelnen Kunden führen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nachw.). Dieser unregelmäßige Verwahrungsvortrag besteht in aller Regel in Verbindung mit einem Girovertrag und einem Kontokorrentvertrag (vgl. Canaris, Rdnrn. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)