Berlin - Die Bundesländer sind nicht bereit, sich an den Kosten des von der Bundesregierung angekündigten Härteausgleichs für die gestiegenen Öl- und Spritpreise zu beteiligen. (Quelle: DIE WELT 2000)
Alsdann können die Grundsätze des Härteausgleichs nach § 90 Abs. 7 AVAVG entsprechend angewendet werden. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)