Der Vermieter kann die Heizungsart selbst dann umstellen, wenn dies für den Mieter mit erhöhten Heizkosten verbunden ist. (Quelle: DIE WELT 2000)
Das Vertrauen des Mieters, der bei Einzug in die Wohnung eine bestimmte Heizungsart vorfindet, ist grundsätzlich nicht geschützt. (Quelle: DIE WELT 2000)
Von Bedeutung ist diese Frage vor allem für die Heizkostenabrechnung, wenn der Mieter unter Berufung auf Mehrkosten bei geänderter Heizungsart die Zahlungen verweigert. (Quelle: DIE WELT 2000)