Vorliegend handelt es sich um eine Kartellsache (§ 87 GWB), da die Parteien um die Erfüllung des zwischen ihnen bestehenden Gebietsabgrenzungsvertrags streiten, der ein Kartellvertrag ist (vgl. §§ 1, 103 GWB). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da zwischen den TVParteien ein TV noch nicht abgeschlossen worden ist, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit in keinem Fall um einen Rechtsstreit "aus einem Kartellvertrag oder aus einem Kartellbeschluß". (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)