Die Berufung verkennt, daß Sperrabreden i. S. von § 75f HGB nicht nichtig sind, sondern nur die Klagbarkeit ausgeschlossen ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Konsequenz jeglicher Bindungswirkung, jeglicher Verbindlichkeit im rechtlichen Sinne ist - sieht man einmal von der Kuriosität der Naturalobligationen ab - die Erzwingbarkeit, also die Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit der vertraglichen Absprachen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Letztlich verweisen die Verjährungsvorschriften damit auf die prozessualen Bestimmungen über die Klagbarkeit der Ansprüche. Zur Klageerhebung ist ein bestimmter Antrag notwendig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)