Die vereinbarte Anwendung der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften ist jedoch sinnvoll, da die §§ 383 ff. HGB keine Vorschriften enthalten, die die Rechte der Parteien des Kommissionsvertrages bei mangelhaftem Kommissionsgut regeln. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Abrechnungen der inkassoberechtigten Kl. waren nach der Aussage der Zeugin A "im großen und ganzen korrekt", auch nach Vertragsende hat sie nichts vom Kommissionsgut zurückbehalten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)