Dabei empfiehlt sich die praxisnahe Kontobezeichnung, "WEG Musterstraße 7, vertreten durch den Verwalter". (Quelle: Tagesspiegel 2000)
Offen bleiben kann, ob der Postgirodienst und damit die Kontobezeichnung in den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses i. S. des Art. 10 GG fällt (bejahend etwa Pappermann, in: v. Münch, GG, 2. Aufl. (1981), Art. 10 Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es ist davon auszugehen, daß die Kontobezeichnung nicht den Schutz des Postgirogeheimnisses genießt, wie er in § 6 PostG als besonderes Amtsgeheimnis, vergleichbar dem Bankgeheimnis, ausgeformt worden ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)