Unter (strafrechtlicher) Krida versteht man im Wesentlichen die betrügerische oder grob fahrlaessige Herbeiführung der Zahlungsunfaehigkeit| durch einen Schuldner oder eine Schuldnerin|.
Abends traut man ins zehnte G'wölb sich nicht hinein Vor Glanz, denn sie richten s' wie d' Feentempel ein; Der Zauberer Luxus schaut blendend hervur, Die böse Fee Krida sperrt nacher 's G'wölb' zur. (Quelle: Johann Nepomuk Nestroy - Lumpazivagabundus / III. Akt, 5. - 9. Szene)
- Sie haben recht, Krida ist da, also verschwinden - das kommt im Merkantilischen häufig vor! (Quelle: Johann Nepomuk Nestroy - Einen Jux... / II. Aufzug, 16. - 19. Auftritt)
Die zwei Gulden sind überschritten - die Krida geht an. (Quelle: Johann Nepomuk Nestroy - Einen Jux... / II. Aufzug, 10. - 15. Auftritt)