Anweisung, i.d.R. an eine Bank, einem Dritten einen Geldbetrag entweder ohne weitere Bedingungen (Barakkreditiv) oder gegen Vorlage bestimmter Dokumente, wie Frachtbrief, Versicherungs- und Lagerschein (Dokumentenakkreditiv), auszuzahlen. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
Im Unterschied dazu werden gekorene O. (z.B. Konnossement, Ladeschein, Lagerschein, Transportversicherungspolice) erst durch die Orderklausel zum Orderpapier und damit indossierbar. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
Der gute Glaube des Erwerbers K daran, daß der abzutretende Herausgabeanspruch nicht in einem (Namens-) Lagerschein verbrieft ist (und infolgedessen der Erwerbsakt nicht von der Übergabe eines Wertpapiers abhängt), wird nicht geschützt (61). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)