Der Bundesgerichtshof hat eine für Hausratversicherungen geltende Klausel bestätigt, wonach bei Mehrfachversicherung nur ein bestimmter Höchstbetrag bezahlt werden muß. (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Jedoch sei die Vereinbarung eines Kündigungsrechts bei nicht angezeigter Mehrfachversicherung zulässig und enthalte keinen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz (13). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)