Dann muss der neue Eigentümer sein Meistgebot bezahlen, und das Gericht legt den Teilungsplan fest: Welcher Gläubiger - meist sind mehrere beteiligt - erhält wie viel vom Erlös? (Quelle: Die Zeit 2000)
Liegt das Meistgebot zwar über der Hälfte des Verkehrswerts, erreicht aber nicht die "Siebenzehntelgrenze", so kann der Gläubiger die Versteigerung stoppen. (Quelle: Die Zeit 2000)
Zweckgebunden für den regionalen Armenfonds werden landesweit zwischen zwei und drei Prozent vom Meistgebot an Abgaben berappt. (Quelle: Die Welt 2001)