Für die sexuelle Ausbeutung Minderjähriger soll eine Mindeststrafe von zwölf Jahren festgelegt werden. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Herabgesetzt von fünf auf drei Jahre wird dagegen die Mindeststrafe bei schwerem Raub, die Höchststrafe bleibt bei 15 Jahren. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Darauf steht eine Mindeststrafe von fünf Jahren Haft. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)