Mit anderen Worten: es gab im Fall Otto vor zwei Jahren keine Extrawurst und auch keine ausgehandelte Steuernachzahlung, sondern eine nach den Buchstaben der Steuergesetze vorgegebene Nachveranlagung inclusive 6 Prozent Zinsen auf die ausstehende Schuld. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Zum gleichen Zeitpunkt ist ein Grundsteuermeßbetrag festzusetzen (Nachveranlagung auf den 1. 1. 1991), der als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer dient. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)