Anstelle von Unterordnung, im Sinne einer kausalen Handlungsführung oder eines stimmigen Bildfeldes, herrscht hier eher ein Prinzip der Nebenordnung. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Jedenfalls ist davon auszugehen, daß eine Start- oder Tätigkeitssperre eine gerichtliche Kontrolle dann nicht übersteht, wenn sie ausschließlich auf Strafbestimmungen in einer Nebenordnung ohne Satzungsqualität gestützt ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Andererseits soll es - nach freilich schon älteren Entscheidungen - ausreichen, wenn die Strafe generalklauselhaft in der Satzung vorgesehen ist (40) und die weitere Konkretisierung in einer Nebenordnung erfolgt (41). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)