In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, daß eine derartige Ausgestaltung von Abfallbenutzungsgebühren unter Einbeziehung des Nebenzwecks der Abfallvermeidung verfassungsrechtlich und auch mit Blick auf das Bundes-Abfallrecht, insb. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Für Steuern - und ebenso für Gebühren und Beiträge -mit außerfiskalischem Nebenzweck ist das Erfordernis einer zusätzlichen Sachregelungskompetenz für den Bereich des Nebenzwecks seit jeher verneint worden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)